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Hundehaltung

Hundegesetz

Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt im Kanton Thurgau den politischen Gemeinden.
Sie finden das Gesetz hier.

  • Melden Sie Ihre Hundehaltung, einen Halterwechsel oder Todesfall Ihres Hundes innert 10 Tagen den Einwohnerdiensten, via Online-Schalter.
  • Mutieren Sie zusätzlich einen Halterwechsel oder Todesfall wenn möglich eigenständig in der nationalen Hundedatenbank www.amicus.ch.
  • Sollten Sie den Hund aus dem Ausland einführen, melden Sie Ihren Hund zusätzlich über einen CH-Tierarzt an.
  • Betreffend Bewilligungsverfahren für potenziell gefährliche Hunde oder betreffend Tierschutz wenden Sie sich bitte an das Veterinäramt des Kantons Thurgau.

    Weitere Infos finden Sie auch beim Bundesamt für Veterinärwesen.

Beaufsichtigung / Pflege (§ 2 Hundegesetz)

Wer einen Hund hält oder ausführt, hat insbesondere dafür zu sorgen dass:

  • die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird;
  • der Hund in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt ist;
  • Trottoirs, Fusswege, öffentliche Anlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt und/oder geschädigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.

Anleingebot / Betretverbot (§ 3 Hundegesetz)

  • In öffentlichen Anlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
  • Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.

Haftpflichtversicherung (§ 1a Hundegesetz)

Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abgeschlossen haben.

Hundeerziehungskurs (§ 1b Hundegesetz / § 7a Hundeverordnung)

  • Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.
  • Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs von mindestens zehn Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt.

Kennzeichnung / Registration (§ 8 / 9 Hundegesetz, Tierseucheverordnung)

  • Hunde müssen spätestens 3 Monate nach Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und der schweizweiten Hundedatenbank Amicus gemeldet werden.
  • Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.

Hundesteuer

  • Fr. 100.00 pro Jahr für den ersten Hund
  • Fr. 150.00 pro Jahr für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt (§ 10 / 11 Hundegesetz)

Von der Hundesteuer befreit sind Hunde unter 5 Monaten sowie Nutzhunde gemäss Hundeverordnung Art. 9, Abs. 1

Keine Hundesteuer ist zu entrichten:

  • bei Wohnsitzwechsel des Hundehalters, sofern die Steuer des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton entrichtet wurde
  • für Hunde, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten
  • für Hunde, welche als Ersatz für einen bereits versteuerten Hund angeschafft werden
  • für Hunde, die nach einem Halterwechsel für das laufende Jahr bereits in einer anderen Gemeinde besteuert wurden

Bei einem Zuzug eines Halters mit dem Hund aus einer anderen Gemeinde des Kantons oder einem anderen Kanton, wo die Steuer des laufenden Jahres noch nicht entrichtet wurde oder eine solche Steuer nicht erhoben wird, erfolgt die Steuerbemessung gemäss § 14 Abs. 1 HundeG.

Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er das Alter von 5 Monaten, erfolgt die Steuerbemessung ebenfalls gemäss § 14 Abs. 1 HundeG

Bussen (§ 17 Hundegesetz)

Wer Vorschriften des Hundegesetzes oder der dazugehörenden Verordnung verletzt oder gestützt darauf getroffene Anordnungen missachtet, wird mit Busse von 50 bis 5‘000 Franken bestraft.

Leinenpflicht

Im Kanton Thurgau besteht vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und am Waldrand eine generelle Leinenpflicht für Hunde. Merkblatt

Fragen?

Die Einwohnerdienste beantwortet Ihnen gerne weitere Fragen.