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Nachbarschaftslärm

Nachbarschaftslärm kann die Lebensqualität der Anwohnerschaft beeinträchtigen und führt deshalb immer wieder zu Anfragen bei der Gemeinde. Nachfolgend werden die gängigen Regelungen bezüglich Nachbarschaftslärm aufgeführt.

Nachtruhe

Die Nachtruhezeit gilt zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeder unnötige Lärm zu unterlassen.

Öffentliche Ruhetage

Alle Sonntage, Neujahr, 02. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, 26. Dezember, 01. Mai und 01. August
Für diese Tage gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage. Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stören, sind verboten. Widerhandlungen gegen diese Bestimmung können mit Verwarnung, Haft oder Busse bestraft werden.

Lärmintensive Arbeiten / Baulärm

Was tun bei einem Verstoss gegen die Ruhezeiten?

Meist führt ein informatives Gespräch mit dem Lärmverursacher zum nötigen Verständnis.
Ansonsten fallen Ruhestörungen oder Verstösse gegen Ruhetage in den Bereich des Polizeirechtes. Klagen oder Anzeigen sind an den zuständigen Polizeiposten zu richten.
Weitere gesetzliche Grundlagen zur Begrenzung von Alltagslärm sind nicht vorhanden. Im Sinne eines gutnachbarschaftlichen Zusammenlebens wird die Einhaltung folgender zusätzlicher Ruhezeiten empfohlen:

Werktage (Montag bis Samstag)
06.00 Uhr bis 08.00 Uhr
12.00 Uhr bis 13.30 Uhr
20.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Während diesen Ruhezeiten sollen keine lauten Geräte wie Rasenmäher, Bohr­maschinen Häcksler etc. eingesetzt werden.